Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Angebote sind freibleibend
Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer bei Auftragserteilung erschöpfende Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse oder die Rechts- und Inhaberverhältnisse seiner Firma (z.B. Güterrechtsverhältnisse und Anschrift des Ehegatten wenn Ehefrauen Besteller sind, Namen und Anschriften der persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder usw.) zu geben. Alle Aufträge und mündliche Abmachungen, insbesondere die unserer Vertreter, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Empfängers vorausgesetzt.
2. Wenn nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise frei Verladestation des Lieferers. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Zusendung bzw. Fob- oder Cif-Lieferung vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind Frachtkosten vom Käufer ohne Abzug vorzulegen. Etwa verbilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs, bei Zahlungsverzug über 2 Monate und bei gerichtlicher Betreibung im Wegfall.
3. Lieferzeit ohne Gewähr, vorbehaltlich Fabrikations- und Liefermöglichkeit. Fälle höherer Gewalt oder sonstige vom Lieferer nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen u. dgl., entbinden uns von jeder Vertragspflicht, insbesondere ist in solchen Fällen der Lieferer berechtigt, von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise zurückzutreten.
4. Zahlung hat gegen Empfang der Ware in bar ohne Abzug zu erfolgen. Auf Grund besonderer Vereinbarungen kann auch Wechselzahlung erfolgen. Kundenwechsel und Eigenakzepte werden in diesem Fall nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung der Diskontspesen und Wechselsteuer angenommen. Bei Zielüberschreitung werden, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, Zinsen in der für Bankkredite der Banken jeweils zulässigen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% über dem Lombardsatz der Länderbank berechnet.
5. Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder werden solche vor Vertragsschluss vorhandene Umstände erst nachträglich bekannt, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung in bar verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Käufer gefordert werden kann. Wenn Wechselzahlung vereinbart ist und solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten bestehen, so kann der Lieferer unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
6. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers, bis sämtliche Waren des Lieferers, die der betreffende Käufer erhalten hat, von diesem bezahlt sind oder von diesem in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks eingelöst sind. Eine Verfügung über unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ist dem Käufer nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet, insbesondere dürfen derartige Waren weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Wird die Ware veräußert oder sonst an dritte Personen abgegeben, so tritt hiermit der Käufer schon jetzt seine Forderung gegenüber dem Dritten in voller Höhe an den Verkäufer ab. Derartige Ansprüche gegen Dritte sind bereits mit Abschluss des Liefervertrages an den Lieferer abgetreten. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht. Der Lieferer kann die Einziehung der Forderung betreiben. Auf Wunsch sind ihm Angaben über die Person des betreffenden Kunden zu machen. Verkauft der Käufer selbst unter Eigentumsvorbehalt, so behält er hierdurch das Eigentum für seinen Lieferer vor. Auch bei Vermengung, Verarbeitung und Verkauf mit anderen Gegenständen bleibt das dem Lieferer vorbehaltene Eigentum und die an dessen Stelle tretende Ersatzforderung für ihn bestehen. Bei einer Zahlungseinstellung etwa noch vorhandener Waren haften auf jeden Fall für die Ansprüche des Lieferers, gleichgültig, ob diese Waren bereits bezahlt sind; ebenso gelten in diesem Fall alle Rechte aus dem § 46 Konkursordnung. Sofern der Verkäufer die Ware auf Grund der Eigentumsvorbehaltsklausel zurücknimmt, ist der Käufer zur spesenfreien frankierten Rückgabe verpflichtet und haftet für den Minderwert und entgangenen Gewinn. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Lieferer sofort zu benachrichtigen. Der Käufer trägt die Kosten dieser Intervention und hat sie auf Verlangen vorzuschießen. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern. Er haftet für allen Schaden, der aus einer Unterlassung entsteht. Die Lagerung der vom Lieferer gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist von den übrigen Waren getrennt vorzunehmen.
7. Mängelrüge hat spätestens innerhalb 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren Veräußerung schriftlich beim Lieferer unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu erfolgen. Es genügt nicht, Mängelrügen unseren Vertretern mitzuteilen. Die Mängelrüge hat auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Für nachweisbar mangelhaft gelieferte Ware oder Ware, die den gemachten Qualitätsangaben nicht entspricht, wird nach Rücksendung baldmöglichst Ersatz geleistet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
8. Als Erfüllungsort für die Zahlung gilt der Sitz des Lieferers, für die Lieferung der Versandort. Gerichtsstand für alle sich ergebenden Rechtsverhältnisse beiderseits ist nach Wahl des Lieferers das Landesgericht Salzburg ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes.